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Die Freistellung im AZG

Kai arbeitet als Rangierer und wird im Rahmen einer Untersuchung zeitweise freigestellt. Die Untersuchung hat für ihn glücklicherweise keine disziplinarischen Auswirkungen. Quasi zufällig erfährt er jedoch vom Vorgesetzten, dass sein positives Zeitguthaben mit den freigestellten Tagen kompensiert wird. Zurecht?

© Gerd Altmann / Pixabay

Mitarbeitende im Betriebsdienst können aus betrieblichen oder disziplinarischen Gründen für eine bestimmte Zeitdauer freigestellt werden. In dieser Zeit sind sie von der Arbeitspflicht befreit, haben sich aber für weitere Anweisungen des Arbeitgebers zur Verfügung zu halten. Der Lohnanspruch inklusive Zulagen bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen. Wenn nichts Anderweitiges vereinbart worden ist, gilt für die einzelnen Zeitguthaben folgendes:

Ferien: Der oder die freigestellte Mitarbeitende ist zwar von der Arbeitspflicht befreit, steht aber in Bereitschaft für weitere Anweisungen des Arbeitgebers. Auf Abruf muss der oder die Mitarbeitende an den Arbeitsplatz zurückkehren. Ein Ferienbezug zur Erholung ist daher nicht möglich. Folglich wird das Ferienguthaben auch nicht deswegen abgebaut.

Gleitzeit: Da es sich bei der Freistellung um eine angeordnete Entbindung von der Arbeitspflicht handelt, ist der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug. Will heissen: Der Arbeitgeber nimmt die Arbeitsleistung der oder des Mitarbeitenden nicht an, obwohl letztere:r sie anbietet. Folglich kann der Arbeitgeber das Gleitzeitguthaben nicht im Nachhinein einseitig abbauen.

Ruhe- und Ausgleichstage: Das Arbeitszeitgesetz (AZG) kennt keine Regelung für die Freistellung. Sofern das Unternehmen die Sechstagewoche kennt, gelten die in der Freistellung anfallenden Ruhetage als bezogen. Sofern das Unternehmen die Fünftagewoche kennt, gelten die in der Freistellung anfallenden Ausgleichs- und Ruhetage als bezogen.

Fazit: Kai tut gut daran, seine Zeiterfassungen im Blick zu haben und diese auch zu überprüfen. Bei Klärungsbedarf kann er sich an die Personalabteilung seines Unternehmens wenden. Bei Unregelmässigkeiten steht ihm der SEV-Berufsrechtsschutz mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsschutzteam SEV