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Ich gebe dir meine Vollmacht

Heidi kennt das schon. Wenn sie im Internet etwas bestellt, dann muss sie Cookies bestätigen, die AGB zur Kenntnis nehmen, und dann hat sie selbstverständlich auch gesehen, dass sie jeden Newsletter wieder abbestellen kann oder gar nicht erst ihre Einwilligung geben muss. Das wäre alles soweit verständlich. Nun hat sie aber vom Arbeitgeber ein Formular erhalten. Es ist eine Vollmacht für den medizinischen Dienst. Dieses Formular ist nicht mehr so einfach zu verstehen wie die Einwilligungen bei einer Internetbestellung.

Grundsätzlich muss zwischen Personendaten und sensiblen Daten unterschieden werden. Personendaten werden bei Bestellungen im Internet oder auf einem Arbeitsvertrag bekannt gegeben. Dabei handelt es sich in der Regel um Name, Vorname, Post- und/oder Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und je nach dem um weitere Angaben, die es braucht, um eine Bestellung oder einen Vertrag abwickeln zu können. Solche Daten werden jeden Tag bekannt gegeben oder verwendet. In der Regel ist das problemlos möglich. Allerdings braucht es insbesondere bei der Weitergabe der Daten an Dritte eine Einwilligung.

Nun gibt es aber auch Daten bzw. Informationen, die wesentlich heikler sind, als eine Adresse. Zum Beispiel medizinische Daten, Steuer- und Finanzdaten oder Informationen zu einem Strafverfahren. Es sind also Informationen, die bei Bekanntgabe für die betroffenen Personen negative Konsequenzen oder die Verletzung der Persönlichkeit nach sich ziehen können. Auch in die Weitergabe von solchen sensiblen Daten kann eingewilligt werden. Wichtig dabei ist, dass der Zweck der Datenbearbeitung bzw. Datenweitergabe bekannt ist sowie der Datenempfänger.

Heidi hat sich schlau gemacht und herausgefunden, dass diese Vollmacht für den medizinischen Dienst eine Generalvollmacht darstellt. Mit einer Generalvollmacht kann der Vollmachtempfänger im Prinzip sämtliche Unterlagen von allen Ämtern und Stellen einsehen, die da aufgeführt sind. Das geht zwar sehr weit, ist aber üblich, da der medizinische Dienst zu Beginn einer Abklärung allenfalls nicht genau weiss, was er dafür alles an Unterlagen brauchen wird. Aus diesem Grund ist die Vollmacht sehr weit bzw. umfassend abgefasst. Gemäss dem eidgenössischen Datenschützer schränkt sie sich aber automatisch ein auf die medizinische Frage, also das abzuklärende medizinische Ereignis. Andere Stellen dürfen dann nicht mehr involviert werden.

Mit diesen Informationen kann Heidi diese Vollmacht nun unterschreiben.

SEV Rechtsschutzteam